Satzung



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S a t z u n g

Mieterverein Schwandorf und Umgebung e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Mieterverein Schwandorf und Umgebung e.V.“

Er hat seinen Sitz in Schwandorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwandorf eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Bayerischer Mietervereine e.V. in München und des Deutschen Mieterbundes Köln e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, alle berechtigten Interessen der Mieter, Untermieter, Geschäftsraummieter und Pächter in Bezug auf Miet-, Pacht- und Wohnrecht, Mietpreis, Wohnungsverhältnisse, Bodenreform, Heimstättenwesen, sozialen Wohnungsbau und Baugenossenschaftswesen zu fördern. Er kann dazu alle notwendig erscheinenden Maßnahmen ergreifen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder Mieter, Untermieter, Geschäftsraummieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt.

2. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

1. Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Das Mitglied erhält nach seiner Aufnahme ein Mitgliedsbuch und die Vereinssatzungen.

2. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt mit einer schriftlichen, an eine Vierteljahresfrist gebundene Kündigung für das Ende eines Kalenderjahres; erstmals nach 2-jähriger Mitgliedschaft.

b) durch Tod;

c) durch Ausschluss.

3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit den Zwecken und

Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt.

4. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung der Berufung ruhen alle Rechts des Mitgliedes.

5. Das Mitgliedsbuch und die Vereinssatzungen bleiben Eigentum des Vereins und sind mit Beendigung der Mitgliedschaft an die Vereinsgeschäftsstelle zurückzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

2. Den Mitgliedern wird u.a. gewährt:

a) kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten

b) Bezug der vom Deutschen Mieterbund herausgegebenen Mieterzeitung.

3. Aus der Gewährung von Rechtsschutz durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.

4. Nähere Bestimmungen über die Rechtsberatung und die Gewährung von Rechtsschutz trifft der Vorstand.

5. Bei der Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereins hat sich das Mitglied durch Vorlage des Mitgliedsbuches mit der letzten Beitragsmarke auszuweisen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen ordentlichen monatlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Beitrages bestimmt der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Sonderumlagen zu beschließen.

2. Die Beitragspflicht beginnt mit der Anmeldung.

3. Ehefrauen und Kinder verstorbener Mitglieder, sowie von auswärts zugezogener Mitglieder anderer Mietervereine, sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung je mit einfacher Mehrheit schriftlich
gewählten Vereinsmitgliedern. Falls Widerspruch nicht erfolgt, oder nur ein Vorschlag vorliegt, kann die
Wahl auch per Akklamation erfolgen.

Zu wählen sind:
– ein Vorsitzender bzw. eine Vorsitzende,
– zwei stellvertretende Vorsitzende,
– ein/e Schriftführer/in,
– ein/e Kassenführer/in.

2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.

3.  Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Für die Vorstandsmitglieder, die während der
Amtsdauer ausscheiden, beruft der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder Ersatzmitglieder in den
Vorstand, die bis zum Ablauf der Amtszeit amtieren.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

2. Zur Durchführung der Vereinsarbeiten kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und die erforderlichen ehren- oder hauptamtlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden, deren Mitglieder als Beiräte dem erweiterten Vorstand angehören.

3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die möglichst im ersten Vierteljahr jeden Jahres stattfinden soll, wird vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung und mindestens einer Frist von vierzehn Tagen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Einer Frist und Bekanntgabe der Tagesordnung bedarf es hierbei nicht. Es genügt die Bekanntgabe durch die Tageszeitungen „Der Neue Tag“ und „Mittelbayerische Zeitung“ in Schwandorf.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat zu beschließen:

a) über den Geschäftsbericht,

b) Jahresabschluss

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

e) Satzungsänderungen

f) Auflösung des Vereins

3. Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

4. Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme von der Auflösung des Vereins, für die eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich ist.

5. Über den Gang der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Wählbarkeit

1. In den Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

2. Alle Ämter sind Ehrenämter.

3. Aufwandsentschädigungen und Barauslagen werden erstattet.

§ 12 Rechnungsprüfer

1. Mit der Wahl des Vorstandes sind für die gleiche Wahldauer zwei Rechnungsprüfer zu wählen.

2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, mindestens halbjährlich unvermutet eine Kassenprüfung und nach Abschluss des Jahres eine eingehende Prüfung der Kassen- und Geschäftsführung vorzunehmen. Von diesen Prüfungen ist jeweils dem Vorsitzenden und auch der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht zu erstatten.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorsitzenden eingereicht werden.

2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Mitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest so ist auf Antrag eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung genügt zur Annahme der Auflösung eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

3. Über die Verwendung des Vermögens des Vereins entscheidet die letzte Mitgliederversammlung.

4. Zu diesen Versammlungen kann der Landesvorstand des Landesverbandes Bayerischer Mietervereine e.V. in München hinzugezogen und gehört werden.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

Die Satzung wurde beschlossen am 22. Juni 1979 und ins Vereinsregister
des Amtsgerichts Schwandorf unter Nr. 147 am 12. Juli 1979 eingetragen.

§ 8 Abs. 1 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.10.2012.